Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 121 Gesamtplan
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Marburg, 08.09.2023 – S 9 SO 27/23 ERZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 – L 23 SO 300/23
- LSG Baden-Württemberg, 08.04.2025 – L 2 SO 668/25 ER-B
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 – L 7 SO 1760/21
- SG Reutlingen, 15.03.2023 – S 4 SO 1743/22Zitiert von 1
- BFH, 30.04.2025 – XI R 25/24Zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werdenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 22.12.2025 – S 28 SO 1037/25 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2025 – L 8 SO 47/25 B ER
- FG Hessen, 11.06.2024 – 6 K 448/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121#abs-1 (1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121#abs-2 (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121#abs-3 (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121#abs-4 (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121#abs-5 (5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.