Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020

SozialrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/107#abs-1 (1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/107#abs-2 (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.

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