Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 108 Antragserfordernis

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/108#abs-1 (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/108#abs-2 (2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.

§ 107 § 109