Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 95 Überleitung von Ansprüchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/95?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat eine der in § 92 Absatz 1 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/95?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/95?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/95?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2824; 2023 I Nr. 19)
BGBl. 2022 I S. 2824
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