Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 95 Überleitung von Ansprüchen
Stand: 05.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/95#abs-1 (1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/95#abs-2 (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/95#abs-3 (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/95#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 95 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 12.05.2005 – 2 A 84/04Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2004 – 12 A 10701/04Zitiert von 5
- OVG NRW, 11.08.2022 – 12 A 595/19
- OVG Schleswig, 28.05.2015 – 3 LB 9/14
- VG Braunschweig, 21.11.2002 – 3 A 193/01Zitiert von 1
- VG Freiburg, 29.11.2017 – 4 K 3288/17
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
- OVG NRW, 21.03.2014 – 12 A 1211/12Kostenerstattung im Jugendhilferecht: Örtliche Zuständigkeit bei erneuter Hilfegewährung nach förmlicher Einstellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BGH, 07.11.2006 – X ZR 184/04Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2824; 2023 I Nr. 19)
BGBl. 2022 I S. 2824
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.