Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 78 Arbeitsgemeinschaften
Stand: 23.06.2021
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 78 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 25.04.2023 – 10 C 1271/19.NZitiert von 3
- VG Ansbach, 21.10.2024 – AN 6 K 21.02159
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 – 11 K 3207/17Zitiert von 3
- VG München, 29.09.2023 – M 18 E 23.4596
- OVG NRW, 21.08.2023 – 12 A 2023/20
- VG München, 03.08.2023 – M 18 E 23.3704Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG München, 21.06.2023 – M 18 K 22.3190Zitiert von 2
- VG München, 17.05.2023 – M 18 K 18.914
- VG Magdeburg, 16.11.2022 – 6 A 183/21 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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