Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/24?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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02.10.2021 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 2 1. 8. 2029 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2021 I S. 4602
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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