Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696)
BGBl. 2018 I S. 2696
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