Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 12 Förderung der Jugendverbände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/12#abs-1 (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/12#abs-2 (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.04.2025 – 12 B 90/25
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 – 12 S 2823/08Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag: Fehlende Voraussetzungen bei Ungeeignetheit der bewilligten Hilfemaßnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Magdeburg, 02.08.2022 – 3 A 37/20 MD
- OVG Niedersachsen, 13.03.2006 – 4 ME 1/06Zitiert von 6
- OVG NRW, 10.07.2003 – 16 A 2822/01Rechtswidrigkeit der Versagung freiwilliger Betriebskostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen freier Träger nach § 74 SGB VIII Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.