Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221b#abs-1 (1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221b#abs-2 (2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:
Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221b#abs-3 (3) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221b#abs-4 (4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221b#abs-5 (5) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221b#abs-6 (6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 221b SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Thüringen, 25.05.2023 – L 1 U 1091/20
- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 29/17 Rgesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen - forstwirtschaftliches Unternehmen - Umlagejahr 2013 - Beitrag - Satzung - bundeseinheitlicher Träger - Beitragsgestaltung - Risikogruppen - Differenzierung - KostenprivilegierungZitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.04.2012 Ausfertigung
§ 221b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.