Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 218 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 218 SGB VII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 218 SGB VII →
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- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 3/18 RGesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall - Spezialschule - Kinder- und Jugendsportschule - sachlicher Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich - Sportunfall - Wettkampfteilnahme - ArmeesportclubZitiert von 8
- BSG, 08.05.2007 – B 2 U 10/06 RZitiert von 2
- SG Düsseldorf, 24.07.2012 – S 16 U 217/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 218 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 218 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.