Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/216?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/216?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 216 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.