Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 210 Zuständige Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 210 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 12.03.2019 – 1 ABR 48/17Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle Dritter - Umfang des UnterrichtungsanspruchsZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 210 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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