Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

Anlage 18 (weggefallen)

Stand: 14.03.2026

SozialrechtBund2 Fassungen

Für Anlage 18 SGB VI liegt kein Text vor.

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§ 322