Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/287d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/287d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/287d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 287d aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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01.01.2027 in Kraft
§ 287d aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 362)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 287d geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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