Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen

SozialrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/287d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/287d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/287d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
§ 287e § 287g