Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 275b Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.
Änderungsverlauf
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 275b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4637)
BGBl. 2002 I S. 4637
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