Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 222 Ermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/222?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/222?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 222 aufgehoben durch Artikel 7a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 222 geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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