Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BSG, 05.03.2014 – B 12 R 1/12 RRentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Fiktion rechtmäßig entrichteter Beiträge - Ausschluss des Erstattungsanspruchs auch für Zeiträume der Beitragsentrichtung vor dem Jahr 2008Zitiert von 19
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2015 – L 22 R 585/13Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2014 – L 7 R 286/10
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2013 – L 10 R 1214/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 – L 2 R 335/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 31.03.2017 – L 14 R 512/15
- BAG, 15.06.2010 – 3 AZR 861/08Rentenversicherungspflichtigkeit von tarifvertraglich gewährtem Übergangsgeld - Störung der Geschäftsgrundlage - Verletzung von AufklärungspflichtenZitiert von 84
- BSG, 16.11.2000 – B 4 RA 55/99 RZitiert von 5
9 Entscheidungen zu § 202 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.