Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 26.06.2007 – 1 BvR 2204/00Rentenversicherungspflicht: Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Versicherungspflicht selbständiger Lehrer und zur Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2005 – L 9 R 3743/03
- SG Frankfurt am Main, 20.03.2019 – S 11 KR 38/12
- SG Frankfurt am Main, 25.04.2017 – S 25 KR 320/11Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2015 – L 2 R 376/13Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 – L 22 R 1149/11Zitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/190a#abs-1 (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/190a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen.