Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Stand: 05.08.2026
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 23.09.2003 – B 12 P 2/02 RZitiert von 11
- BSG, 14.02.2001 – B 1 KR 25/99 RZitiert von 14
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 R 4/23 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege eines pflegebedürftigen EU-Ausländers im deutschen Inland bei Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe - Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 04.12.2014 – B 5 RE 4/14 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - keine Zusammenrechnung des Pflegeaufwands für mehrere Pflegebedürftige zur Erfüllung der Mindestpflegezeit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 – L 3 R 869/10
- BSG, 27.04.2021 – B 12 R 14/19 R(Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung nach § 212a SGB 6 gegenüber einer Festsetzungsstelle für die Beihilfe - Verwaltungsakt - Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2025 – L 10 R 108/22Zitiert von 1
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 11/22 RTragung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit bei Beziehern von Arbeitslosengeld, denen rückwirkend eine vorgezogene Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird und die von der Bundesagentur für Arbeit bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung weiter Arbeitslosengeld erhaltenZitiert von 2
- BSG, 08.05.2024 – B 8 SO 4/23 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung - anderweitige Sicherstellung einer angemessenen Alterssicherung - Prognose zur Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter - Einbeziehung des Sicherungsniveaus des Partners in die Prognoseentscheidung - Höhe der BeiträgeZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/170#abs-1 (1) Die Beiträge werden getragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/170#abs-2 (2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.