Gesetze / Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

VKVV

§ 3 Berichtigung der Versicherungsnummer

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-1 (1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-2 (2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-3 (3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.

§ 2 § 4