Gesetze / Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
VKVV§ 3 Berichtigung der Versicherungsnummer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 09.04.2003 – B 5 RJ 32/02 RZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 – L 33 R 333/21
- LSG Hessen, 15.12.2020 – L 2 R 421/18Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 11.12.2017 – S 6 R 143/15
- OLG Koblenz, 30.08.2013 – 13 UF 475/13Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 – L 4 R 487/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 – L 2 R 319/22
- LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 – L 10 R 2657/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VKVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-1 (1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-2 (2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-3 (3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.