Gesetze / Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
VKVV§ 3 Berichtigung der Versicherungsnummer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-1 (1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-2 (2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/3#abs-3 (3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 VKVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 09.04.2003 – B 5 RJ 32/02 RZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 – L 33 R 333/21
- LSG Hessen, 15.12.2020 – L 2 R 421/18Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 11.12.2017 – S 6 R 143/15
- OLG Koblenz, 30.08.2013 – 13 UF 475/13Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 – L 4 R 487/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 – L 2 R 319/22
- LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 – L 10 R 2657/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VKVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.