Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LSG Schleswig, 23.03.2016 – L 5 R 117/14
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2016 – L 9 R 2237/15
- BSG, 11.03.2021 – B 5 R 12/21 BÜberbrückungsgeld nach der SeemKSa - Wartezeit - Fahrtzeiten auf Schiffen der ehemaligen NVAZitiert von 9
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 176/22Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 29.06.2022 – S 4 R 123/21Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 129 SGB VI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/129#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
beim Bundeseisenbahnvermögen,
2.
bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3.
bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
4.
bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
5.
in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
6.
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/129#abs-2 (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.