Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
Stand: 06.10.2020
Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für
Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind. Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind. Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden. Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 79c SGB V →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2011 – L 7 KA 53/08
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 100/17
- BSG, 13.02.2019 – B 6 KA 62/17 RVertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
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