Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 77a Dienstleistungsgesellschaften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/77a#abs-1 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesellschaften gründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/77a#abs-2 (2) Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/77a#abs-3 (3) Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen Kostenersatz tätig werden. Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 77a SGB V →
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Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 77a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 265)
BGBl. 2017 I S. 265
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