Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 350 Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/350?asof=2024-03-29#abs-1 (1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte nach § 341 übermittelt und dort speichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/350?asof=2024-03-29#abs-2 (2) Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/350?asof=2024-03-29#abs-3 (3) Die Krankenkasse hat die Versicherten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/350?asof=2024-03-29#abs-4 (4) Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern.
Änderungsverlauf
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15.01.2025 in Kraft
§ 350 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 350 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
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