Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 335 Diskriminierungsverbot

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/335?asof=2020-10-22#abs-1 (1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/335?asof=2020-10-22#abs-2 (2) Mit den Versicherten darf nicht vereinbart werden, den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1, § 359 Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten Personen oder zu anderen als den dort genannten Zwecken, einschließlich der Abrechnung der zum Zweck der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/335?asof=2020-10-22#abs-3 (3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.

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