Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/200?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/200?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen haben versicherte Studenten, die Ausbildungsstätten versicherungspflichtige Praktikanten und zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte der zuständigen Krankenkasse zu melden. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Nähere über das Meldeverfahren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 256 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 200 eingefügt durch Artikel 204 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 200 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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