Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 27.06.2023 – 1 BvR 2599/21Nichtannahmebeschluss: Trägerunternehmen sogenannter nicht geöffneter Betriebskrankenkassen von Regelungen der § 272 Abs 1 S 1 bis 3 SGB V (RIS: SGB 5) idF vom 22.12.2020 nicht selbst betroffen - Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines solchen Trägerunternehmens mangels Beschwerdebefugnis unzulässig
- BSG, 18.02.2016 – B 3 KR 15/15 RKrankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - kein Anspruch für notwendige Stallarbeiten in ausgelagertem TiermastbetriebZitiert von 3
- BSG, 11.09.2012 – B 1 A 2/11 RSozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis - Streit über die Rechtmäßigkeit einer freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zweier Krankenkassen - aufsichtsbehördliche Genehmigung - Genehmigungsbescheid - Unzulässigkeit einer Anfechtung durch Krankenkassen-Landesverband sowie letztverbleibender Mitgliedskasse als Rechtsnachfolgerin des Verbands - Dritte - Drittschutz - Rechtsreflex - Grundrechtsschutz - Selbstverwaltung - Gesamtrechtsnachfolge - Anhörung - OrganisationsrechtZitiert von 5
- BFH, 08.03.2012 – V R 30/09Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation - AbschnittsbesteuerungZitiert von 20
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 – L 9 KR 132/13Zitiert von 7
5 Entscheidungen zu § 166 SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/166#abs-1 (1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/166#abs-2 (2) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung. Übersteigen die Verpflichtungen einer Krankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 144 Absatz 2 Satz 1, hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen. Dies gilt auch bei Vereinigungsverfahren gemäß § 155, wenn Betriebskrankenkassen beteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.