Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 158 Verfahren bei Errichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/158?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Errichtung der Innungskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/158?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/158?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Handwerksinnung.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 9 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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