Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 140g Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 29/13 RGemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten - Befugnis zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des G-BA - Antragsrecht steht Patientenorganisationen zuZitiert von 13
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 – L 7 KA 108/11 KLZitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 140g SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.