Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 83 Anlegung der Mittel
Stand: 13.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83#abs-1 (1) Die Mittel können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht und kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur angelegt werden in
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83#abs-1a (1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, auch angelegt werden in
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83#abs-1b (1b) Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen nach Absatz 1 auch angelegt werden in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83#abs-2 (2) Die Anlegung der Mittel soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig. Darüber hinaus ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur zulässig, soweit sie der Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83#abs-3 (3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83#abs-4 (4) Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich. Das gilt entsprechend auch für die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 83 SGB IV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.04.2022 – L 11 KR 33/21 KLZitiert von 1
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 123/03Grundstückserwerb durch Sozialversicherungsträger: Erfordernis der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 308/21 KLZitiert von 1
- BSG, 16.11.2005 – B 2 U 14/04 RZitiert von 5
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 1/19 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu Arbeitsgemeinschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft - aufsichtsbehördliches Auskunftsverlagen - Entziehung nicht aufgrund aktienrechtlicher VerschwiegenheitspflichtenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- SG Landshut, 19.01.2024 – S 7 R 843/23 ERZitiert von 2
- LG Itzehoe, 24.02.2011 – 6 O 209/09
- BSG, 13.08.2002 – B 2 U 31/01 RZitiert von 6
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