Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 83 Anlegung der Rücklage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur angelegt werden in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/83?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich.