Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 84 Beleihung von Grundstücken
Stand: 10.06.2019
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- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 – 6 Sa 81/08
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2016 – 2 TaBVGa 1/16Zitiert von 3
- VG Mainz, 19.06.2013 – 5 K 1740/12.MZZitiert von 1
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Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.