Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.05.2018 – 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § 46 Abs 4 SGB II (juris: SGB 2) idF vom 30.07.2004 für das Jahr 2005 aufgrund des Systemswechsels im Bereich der Arbeitsförderung - fehlende Beitragssatzrelevanz des Eingliederungsbeitrags gem § 46 Abs 4 SGB 2 idf vom 22.12.2007 für das Jahr 2008Zitiert von 10
- BFH, 07.07.2021 – III R 21/18Zuständigkeit von Familienkassen für das ErhebungsverfahrenZitiert von 35
- BFH, 25.02.2021 – III R 28/20(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes)Zitiert von 29
- BFH, 25.02.2021 – III R 36/19Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen KindergeldesZitiert von 57
- BAG, 09.03.2011 – 7 AZR 728/09Befristung - Haushalt - SelbstverwaltungskörperschaftZitiert von 29
- BAG, 09.03.2011 – 7 AZR 47/10Befristung - Haushalt - SelbstverwaltungskörperschaftZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 15.07.2014 – 10 A 1/13
- LAG Düsseldorf, 12.10.2010 – 16 Sa 804/10Zitiert von 2
- BAG, 17.08.2010 – 9 AZR 414/09Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells - ErmessensausübungZitiert von 21
9 Entscheidungen zu § 77a SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77a SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.