Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BSG, 09.09.1998 – B 13 RJ 41/97 RZitiert von 16
- BSG, 29.06.2000 – B 13 RJ 11/00 RZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 – L 27 R 309/10
- BSG, 25.03.2021 – B 1 KR 16/20 RKrankenversicherung - Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhausträgers - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - positive Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen keine Voraussetzung der Berechtigung zur Leistungserbringung - Anhörungsrecht bei erkennbar unvollständigen oder unplausiblen AngabenZitiert von 59
- BSG, 20.03.2013 – B 5 R 16/12 RRentenversicherung - Bestimmtheit eines Korrekturbescheides - unbestimmte Regelung - Zuständigkeit der WiderspruchsstelleZitiert von 26
- SG Detmold, 15.07.2013 – S 29 R 683/12
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 18e SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18e SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18e#abs-1 (1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18e#abs-2 (2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18e#abs-3 (3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18e#abs-3a (3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18e#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18e#abs-5 (5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18e#abs-6 (6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18e#abs-7 (7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.