Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
Nicht zu berücksichtigen sind
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18a?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten: