Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Stand: 23.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/42#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/42#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/42#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/42#abs-4 (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 42 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 06.12.2012 – B 11 AL 25/11 RArbeitsvermittlung - Angebot eines privaten Arbeitsvermittlers im Internetportal der BA - Forderung eines erfolgsunabhängigen pauschalen Aufwendungsersatzes - Deaktivierung - virtuelles Hausrecht der BAZitiert von 4
- LSG Bayern, 08.03.2023 – L 10 AL 120/21
- LSG Hessen, 20.06.2011 – L 7 AS 255/10Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2006 – L 6 AS 376/06 ERZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.