Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 381 Vorstand der Bundesagentur

Stand: 12.08.2021

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-1 (1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden. Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-4 (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-5 (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-6 (6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.

§ 380 § 382