Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 381 Vorstand der Bundesagentur
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-1 (1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden. Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-4 (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-5 (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/381#abs-6 (6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 381 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 17.10.2024 – III R 11/23Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler KindergeldserviceZitiert von 10
- VG Meiningen, 27.03.2013 – 4 P 50004/12 Me
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.08.2021 Ausfertigung
§ 381 eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
-
20.10.2015 Ausfertigung
§ 381 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.