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Artikel 23 · BT-Drs. 19/26689 · S. 95

Zu Artikel 23 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 23 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Für die obersten Führungsebenen der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
sollen einheitliche Vorgaben gelten. Deshalb muss künftig auch im Vorstand der Bundesagentur für Arbeit min-
destens ein Mitglied eine Frau und mindestens ein Mitglied ein Mann sein. Nach aktuellem Stand ist diese Vor-
gabe bereits erfüllt.

BT-Drs. 19/26689 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26689, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 344.263–344.675 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c541862f382245b7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP