Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/150?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/150?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/150?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 150 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2029 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 150 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 150 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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