Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44k Stellenbewirtschaftung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 01.10.2014 – 6 P 15/13Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)Zitiert von 13
- BVerwG, 01.10.2014 – 6 P 14/13Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen EinrichtungenZitiert von 7
- BVerwG, 01.10.2014 – 6 P 16/13Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen EinrichtungenZitiert von 14
- BAG, 15.10.2014 – 7 ABR 71/12Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - JobcenterZitiert von 29
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 5/22Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten anlässlich der Rückkehr von Beschäftigten in eine gemeinsame Einrichtung nach Beendigung einer vom Träger verfügten befristeten AbordnungZitiert von 1
- BAG, 09.09.2015 – 7 AZR 190/14Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Treu und GlaubenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2023 – 7 LB 428/19 OVG
- BVerwG, 26.07.2021 – 5 PB 11/20Keine Modifizierung des Maßnahmebegriffs im Sinne des § 69 BPersVG a.F. in Bezug auf Jobcenter wegen deren rechtlicher Eigenständigkeit gegenüber der Bundesagentur für ArbeitZitiert von 12
- BVerwG, 24.06.2021 – 5 P 1/20Mitbestimmung des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung bei der Übertragung einer Abwesenheitsvertretung und einer Fachbetreuertätigkeit auf Arbeitnehmer des kommunalen TrägersZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44k SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44k#abs-1 (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44k#abs-2 (2) Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.