Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II

§ 44k Stellenbewirtschaftung

Stand: 01.01.2023

SozialrechtBund2 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44k#abs-1 (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44k#abs-2 (2) Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.

§ 44j § 45