Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II

§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34b#abs-1 (1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34b#abs-2 (2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34b#abs-3 (3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

§ 34a § 34c