Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 16b Einstiegsgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16b#abs-1 (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16b#abs-2 (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16b#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 16b SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.07.2023 – L 12 AS 68/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 06.06.2013 – L 7 AS 1884/12Zitiert von 8
- SG Kassel, 17.12.2014 – S 6 AS 612/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.03.2026 – L 32 AS 442/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 – L 25 AS 538/10Zitiert von 2
- LSG NRW, 07.07.2022 – L 19 AS 193/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 04.12.2025 – L 19 AS 666/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2025 – L 2 AS 370/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 6 AS 565/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16b SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 16b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.