Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/83?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/83?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/83?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 144)
BGBl. 2025 I Nr. 144
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01.01.2025 in Kraft
§ 83 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.07.2024 in Kraft
§ 83 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 195)
BGBl. 2024 I Nr. 195
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