Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 57 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/57?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/57?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zuständige Verwaltungsbehörde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/57?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind, wählen eine nach § 173 des Fünften Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde
erbringt. Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben. Wird sie nicht fristgerecht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften Buches zuständig ist. Diese Krankenkasse ist verpflichtet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/57?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/57?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde. Sie erbringt auch die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 46 in Zusammenhang stehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/57?asof=2024-01-01#abs-6 (6) Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde. § 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Neunten Buches bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 57 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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