Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 58 Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
Stand: 01.01.2024
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, entscheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 58 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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