Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/56#abs-1 (1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/56#abs-2 (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.

§ 55 § 57