Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/56#abs-1 (1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/56#abs-2 (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.

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