Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 44 Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/44?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/44?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten.

§ 43 § 45