Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 44 Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung

Stand: 05.01.2024

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/44#abs-1 (1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/44#abs-2 (2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.

§ 43 § 45