Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 43 Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/43#abs-1 (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Krankenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistungen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Krankenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzenden Leistung der Krankenbehandlung durch die zuständige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/43#abs-2 (2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/43#abs-3 (3) Kosten für in Absatz 2 Nummer 2 genannte Leistungen, die in Umfang, Material oder Ausführung über das schädigungsbedingt Notwendige hinausgehen, sind von den Geschädigten selbst zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/43#abs-4 (4) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten auf Antrag besondere psychotherapeutische Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Leistungen
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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